Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 7. Dezember 2012
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GbR eine .... Die Klägerin wurde am 2. Januar 1996 von den Gründungsgesellschaftern A, B, C, D und E gegründet.
Mit Wirkung zum 2. Januar 1996 brachten die Gesellschafter A, B und C nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in der in den Streitjahren (1997 bis 1999) geltenden Fassung (UmwStG 1995) sämtliche von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile an vier GbR in die Klägerin ein. Jede dieser GbR war zuvor mit Wirkung auf den 1. Januar 1996 durch Formwechsel (§§ 190 ff. i.V.m. § 226 des Umwandlungsgesetzes) aus einer GmbH hervorgegangen.
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