Der Körperschaftsteuer- sowie der Gewerbesteuermessbescheid für 2016, jeweils vom 00.00.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2019, werden dahingehend geändert, dass die gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten i.H.v. X EUR rückgängig gemacht wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt --FA--) zu Recht zum Bilanzstichtag (31.12.2016) dem Grunde und der Höhe nach bestehende Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von X EUR mangels zu erwartender Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufgelöst hat.
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