BFH - Urteil vom 05.11.2002
II R 86/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 344
GmbHR 2003, 488

GrESt; Anteilsvereinigung - Untergang von Anteilen durch Anwachsung

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen II R 86/00

DRsp Nr. 2003/162

GrESt; Anteilsvereinigung - Untergang von Anteilen durch Anwachsung

1. Eine Anteilsvereinigung i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG liegt auch dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft mittelbar über eine andere Gesellschaft hält, an der er zu 100 v. H. beteiligt ist.2. Werden die Anteile an einer grundbesitzenden PersG neben einer natürlichen Person von zwei Gesellschaften gehalten, an denen die klagende KapG zu 100 v. H. beteiligt ist und erwirbt eine Enkelgesellschaft den Anteil der natürlichen Person mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, zu dem auch die beiden Gesellschaften ihre Anteile auf die Enkelgesellschaft übertragen bzw. einbringen, so gehen die Anteile durch Anwachsung bei der Enkelgesellschaft (hier: KG) unter.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kapitalgesellschaft, ist an der X-GmbH (Holding GmbH) unmittelbar und an der Y-GmbH sowie der Z-GmbH & Co. KG (KG) mittelbar zu 100 v.H. beteiligt.