BFH - Urteil vom 05.11.2002
II R 23/00
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 505
GmbHR 2003, 487

GrESt, Anteilsvereinigung bei Gesellschaften mit ausländischem Sitz

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen II R 23/00

DRsp Nr. 2003/2497

GrESt, Anteilsvereinigung bei Gesellschaften mit ausländischem Sitz

Eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 (und Nr. 2) GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz selbst (unmittelbar) hält, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers nur um eine mittelbare handelt, d. h. über eine andere Gesellschaft vermittelte, an der er zu 100 v. H. beteiligt ist.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Naamloze Vennootschap (N.V.) mit Sitz in den Niederlanden erwarb durch Verträge vom 28. Februar 1992

- 25,1355 v.H. der Anteile an der A B.V. sowie

- alle Anteile an der B B.V., die ihrerseits 74,8645 v.H. der Anteile an der A B.V. hielt.

Die A B.V. war Alleingesellschafterin der C B.V., die ihrerseits als Gesellschafterin unmittelbar zu 60 v.H. sowie über eine 100 v.H.-Beteiligung an der D B.V. mittelbar zu weiteren 40 v.H. an der N-GmbH, einer Gesellschaft mit Grundbesitz in X (Inland), beteiligt war.