BFH - Urteil vom 20.01.2015
II R 8/13
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 16; GrEStG § 18; GrEStG § 19; GmbHG § 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 122/09

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH durch diese selbst

BFH, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen II R 8/13

DRsp Nr. 2015/4838

Grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH durch diese selbst

Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters kauft.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2012 7 K 122/09 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 16; GrEStG § 18; GrEStG § 19; GmbHG § 33;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und ein weiterer Gesellschafter (O) gründeten im Jahr 2001 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 EUR sie je zur Hälfte übernahmen. In den Jahresabschlüssen der GmbH seit 2003 wurde angegeben, dass die Geschäftsanteile voll eingezahlt seien. Die GmbH erwarb im Jahr 2004 Grundbesitz.