(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbringen oder den Erwerb folgender Gegenstände: 1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender Künstler;2. Gebrauchtwaren;3. Antiquitäten;4. Briefmarken;5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine), auch synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriediamanten);6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetallegierungen überzogen sind);8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertigfabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, die von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6 a Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;9. Quecksilber;
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" abrufen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.