BFH - Beschluß vom 31.03.2000
VII B 187/99
Normen:
AO § 34 Abs. 1 § 69 ; FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1322
GmbHR 2000, 1211

Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

BFH, Beschluß vom 31.03.2000 - Aktenzeichen VII B 187/99

DRsp Nr. 2000/6488

Inanspruchnahme des Haftungsschuldners für rückständige USt-Schulden

1. Die Haftung nach § 69 Satz 1 AO hat Schadensersatzcharakter, d. h. sie beschränkt sich im Umfang auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht entrichtet worden ist. 2. Stehen zur Begleichung der Steuerschulden insgesamt ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, betrifft die durch die schuldhafte Pflichtverletzung verursachte Nichterfüllung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Steuerschuld nur in dem Umfang, in dem der Verpflichtete das FA gegenüber den anderen Gläubigern benachteiligt hat. 3. Diese zur Haftung nicht entrichteter USt entwickelten Grundsätze gelten auch für die übrigen Steuern und Nebenleistungen mit Ausnahme der LSt. 4. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt jedenfalls für die den angefochtenen Haftungsbescheid zugrunde liegenden nicht entrichteten USt-Ansprüche sowie die dazugehörigen Nebenabgaben.