BAG - Urteil vom 20.07.2023
6 AZR 228/22
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 13 Abs. 3; KSchG § 14 Abs. 1; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 4; GewO § 106; GmbHG § 38 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 _ 14 Nr. 15
ArbRB 2023, 356
BB 2023, 2675
DB 2023, 2946
EzA-SD 2023, 8
NZA 2023, 1457
NZG 2023, 1438
ZIP 2023, 2482
ZInsO 2023, 2557
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 522/21
ArbG Rheine, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 132/20

Keine Geltung der Kündigungsschutzvorschriften für OrganmitgliederDer Trennungsgrundsatz des § 38 Abs. 1 GmbHGDer Grundsatz der teleologischen Reduktion einer VorschriftÜbergang des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Geschäftsführers auf den Betriebserwerber beim Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 20.07.2023 - Aktenzeichen 6 AZR 228/22

DRsp Nr. 2023/13510

Keine Geltung der Kündigungsschutzvorschriften für Organmitglieder Der Trennungsgrundsatz des § 38 Abs. 1 GmbHG Der Grundsatz der teleologischen Reduktion einer Vorschrift Übergang des Arbeitsverhältnisses eines angestellten Geschäftsführers auf den Betriebserwerber beim Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Für die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eröffnet ist, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer noch bestanden hat. Ist dies der Fall, bedarf die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG (Rn. 16). Das gilt auch, wenn der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt (Rn. 24 ff.). 2. Bei Organmitgliedern juristischer Personen ist zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Die Bestellung zum Organ einer juristischen Person ist ausschließlich ein körperschaftlicher Rechtsakt. Sie begründet kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen dem Organmitglied und der Gesellschaft (Rn. 21, 39).