BFH - Urteil vom 19.08.1998
XI R 8/96
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2463
BFH/NV 1999, 256
BFHE 186, 417
BStBl II 1999, 18
DB 1998, 2445
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1996, 590),

Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen XI R 8/96

DRsp Nr. 1999/531

Keine Rückstellung für künftige Herstellungskosten

»Für die Verpflichtung zum Einbau eines Fettabscheiders kann der Steuerpflichtige keine Rückstellung bilden, wenn die zukünftigen Aufwendungen dafür Herstellungskosten für ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung) darstellen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1992 in gepachteten Räumen eine Schank- und Speisewirtschaft. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1991 wies der Kläger eine Rückstellung aus, die er deshalb gebildet hatte, weil er von der Gemeinde B mit Verwaltungsakt vom 29. Juni 1989 aufgefordert worden war, in den Abwasserabfluß seines Gewerbebetriebs einen Fettabscheider einzubauen und hierfür bis zum 15. August 1989 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen.