I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. Dezember 1992 in gepachteten Räumen eine Schank- und Speisewirtschaft. In der Bilanz auf den 31. Dezember 1991 wies der Kläger eine Rückstellung aus, die er deshalb gebildet hatte, weil er von der Gemeinde B mit Verwaltungsakt vom 29. Juni 1989 aufgefordert worden war, in den Abwasserabfluß seines Gewerbebetriebs einen Fettabscheider einzubauen und hierfür bis zum 15. August 1989 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen.
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