LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.07.2019
6 Ta 51/19
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1; BGB § 611a; BGB § 626; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; GmbHG § 35; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2; ZPO § 17 Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 54 a/19

Keine Statusänderung durch Abberufung als GeschäftsführerGeschäftsführer-Anstellungsvertrag als DienstvertragZuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Klage eines abberufenen Geschäftsführers

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 6 Ta 51/19

DRsp Nr. 2021/8633

Keine Statusänderung durch Abberufung als Geschäftsführer Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Dienstvertrag Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Klage eines abberufenen Geschäftsführers

1. Ein bisheriger Geschäftsführer wird nicht dadurch zum Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 ArbGG, dass er als Geschäftsführer abberufen wird. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein dadurch, dass er abberufen wird. Das Anstellungsverhältnis wird durch den Abberufungsakt nicht zum Arbeitsverhältnis und der Organvertreter nicht zur arbeitnehmerähnlichen Person. 2. Ergibt die Auslegung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags, dass kein Weisungsrecht begründet wird, dass die Tätigkeit auf eine Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramts gerichtet ist und dass keine persönliche Abhängigkeit besteht, ist von einem Dienstvertrag, nicht aber von einem Arbeitsvertrag auszugehen. 3. Entstehen im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag als Geschäftsführer Streitigkeiten mit dem Dienstherrn, handelt es sich um eine bürgerliche Streitigkeit, für die nach § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.

Tenor