BFH - Beschluss vom 22.12.2011
V R 29/10
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; RL 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1265/07 192

Kriterien zur Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs bei der Auslegung des Begriffs für Zwecke seiner besteuerten Umsätze i.S.v. Art. 17 Abs. 2 a RL 77/388/EWG; Voraussetzungen für die Berechtigung eines eine Leistung in Auftrag gebenden Steuerpflichtigen zum vollen oder anteiligen Vorsteuerabzug

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen V R 29/10

DRsp Nr. 2012/4858

Kriterien zur Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S.v. Art. 17 Abs. 2 a RL 77/388/EWG; Voraussetzungen für die Berechtigung eines eine Leistung in Auftrag gebenden Steuerpflichtigen zum vollen oder anteiligen Vorsteuerabzug

1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für "Zwecke seiner besteuerten Umsätze" i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang - nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder- nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?