LAG Baden-Württemberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 16/17
ArbG Lörrach, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 350/17
Maßgeblichkeit des nationalen Rechts für die Entscheidung über den Rechtsweg der zuständigen GerichtsbarkeitFremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche oder arbeitgeberähnliche PersonSoziale Schutzbedürftigkeit und Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit als Indizien für den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person
BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 9 AZB 23/18
DRsp Nr. 2019/4345
Maßgeblichkeit des nationalen Rechts für die Entscheidung über den Rechtsweg der zuständigen GerichtsbarkeitFremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche oder arbeitgeberähnliche PersonSoziale Schutzbedürftigkeit und Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit als Indizien für den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.Orientierungssätze:1. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Dem Dienstverpflichteten wird hierdurch ein ggf. unionsrechtlich vermittelter Schutz nicht entzogen. Dieser ist unabhängig davon zu beachten, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird (Rn. 14).
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