BAG - Beschluss vom 21.01.2019
9 AZB 23/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 78; BGB § 611a Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 4 S. 4; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; GVG § 84 Abs. 2; KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 75
ArbRB 2019, 130
AuR 2019, 244
BAGE 165, 61
BB 2019, 1468
BB 2019, 1683
BB 2019, 756
DZWIR 2019, 373
EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 53
GmbHR 2019, 538
MDR 2019, 615
NZA 2019, 491
NZG 2019, 754
ZIP 2019, 808
ZInsO 2019, 922
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 16/17
ArbG Lörrach, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 350/17

Maßgeblichkeit des nationalen Rechts für die Entscheidung über den Rechtsweg der zuständigen GerichtsbarkeitFremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche oder arbeitgeberähnliche PersonSoziale Schutzbedürftigkeit und Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit als Indizien für den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person

BAG, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 9 AZB 23/18

DRsp Nr. 2019/4345

Maßgeblichkeit des nationalen Rechts für die Entscheidung über den Rechtsweg der zuständigen Gerichtsbarkeit Fremdgeschäftsführer einer GmbH als arbeitgebergleiche oder arbeitgeberähnliche Person Soziale Schutzbedürftigkeit und Ausmaß der wirtschaftlichen Abhängigkeit als Indizien für den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person. Orientierungssätze: 1. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Für die Bestimmung des Rechtswegs ist deshalb vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff auszugehen. Dem Dienstverpflichteten wird hierdurch ein ggf. unionsrechtlich vermittelter Schutz nicht entzogen. Dieser ist unabhängig davon zu beachten, ob der Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen oder den ordentlichen Gerichten geführt wird (Rn. 14).