EuGH - Urteil vom 09.12.2015
Rs. C-595/13
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2015, 9
EuZW 2016, 309
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 2016, 23
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) - 01.11.2013,

Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

EuGH, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen Rs. C-595/13

DRsp Nr. 2015/21404

Mehrwertsteuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften; Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Niederlande

1. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kapitalanlagegesellschaften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften, in denen Kapital von mehreren Anlegern gesammelt wird, die das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des Vermögens verbunden ist, das in diesen Gesellschaften für den Ankauf, den Besitz, die Verwaltung und den Verkauf von Immobilien zur Erzielung eines Gewinns gesammelt wird, der an sämtliche Anteilsinhaber in Form einer Dividende auszuschütten ist, wobei diesen Anteilsinhabern auch aus der Wertsteigerung ihres Anteils ein Vorteil erwächst, unter der Voraussetzung als "Sondervermögen" im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden können, dass der betroffene Mitgliedstaat diese Gesellschaften einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen hat.