1.1 Echte Neugründung

...

1.1.3.3 Steuerliche Folgen der Einlagenerbringung und der Eintragung

1.61

Die Eintragung der Gesellschaft selbst hat keine unmittelbaren Konsequenzen auf die steuerliche Situation. Forderungen und Schulden der Vorgesellschaft gehen automatisch auf die GmbH über. Das gilt ebenso für einen eventuell bestehenden Verlustvortrag.

1.62

Die Bar- oder Sachgründung erfolgt steuerneutral. In der Steuerbilanz der Gesellschaft sind nach § 6 Abs. 6 EStG die gemeinen Werte anzusetzen. Die Bewertungsbeschränkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a)–c) EStG gelten also nicht für die offene Sacheinlage.30) Ist der Wert des eingelegten Wirtschaftsguts höher als die Einlageforderung und wird kein Ausgleich vereinbart, so liegen regelmäßig die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG vor.

1.63

Bei den Gründungskosten ist zu differenzieren. Grundsätzlich haben die Gesellschafter diese zu tragen. Soweit aber in der Satzung vereinbart ist, dass die GmbH diese übernimmt, liegen Betriebsausgaben vor. Beträge, die über den in der Satzung genannten Höchstbetrag hinausgehen, sind im Fall der Leistung durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren.

1.64

Hinweis