1.1 Echte Neugründung

...

1.1.3.3 Steuerliche Folgen der Einlagenerbringung und der Eintragung

1.60

Die Eintragung der Gesellschaft selbst hat keine unmittelbaren Konsequenzen auf die steuerliche Situation. Forderungen und Schulden der Vorgesellschaft gehen automatisch auf die GmbH über. Das gilt ebenso für einen eventuell bestehenden Verlustvortrag.

1.61

Die Bar- oder Sachgründung erfolgt steuerneutral. In der Steuerbilanz der Gesellschaft sind nach § 6 Abs. 6 EStG die gemeinen Werte anzusetzen. Die Bewertungsbeschränkungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a)-c) EStG gelten also nicht für die offene Sacheinlage.30) Ist der Wert des eingelegten Wirtschaftsguts höher als die Einlageforderung und wird kein Ausgleich vereinbart, so liegen regelmäßig die Voraussetzungen einer verdeckten Einlage gem. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG vor.

1.62

Bei den Gründungskosten ist zu differenzieren. Grundsätzlich haben die Gesellschafter diese zu tragen. Soweit aber in der Satzung vereinbart ist, dass die GmbH diese übernimmt, liegen Betriebsausgaben vor. Beträge, die über den in der Satzung genannten Höchstbetrag hinausgehen, sind im Fall der Leistung durch die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu qualifizieren.

1.63

Hinweis

In den Musterprotokollen des GmbHG ist unter 5. festgelegt, dass die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu 300 € trägt. Dies ist folglich der Betrag, der steuerlich höchstens als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

1.64

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs bei Sacheinlagen durch die Gesellschafter ist nach deren Herkunft zu unterscheiden: Gehörten die Sacheinlagen zum Privatvermögen des Gesellschafters ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig (Abschn. 15.2a Abs. 12 Satz 2 UStAE). Waren die Sacheinlagen hingegen vorher dem Unternehmen des Gesellschafters zuzuordnen, so kann ein steuerbarer Umsatz anzunehmen sein, sofern keine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vorliegt (Abschn. 1.6 Abs. 2 UStAE). Der Umsatz ist auch steuerpflichtig, insbesondere liegt keine steuerfreie Gewährung von Gesellschaftsrechten gem. § 4 Nr. 8 Buchst. f) UStG vor.31)