Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2021 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 13. Juli 2021 und vom 27. August 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2014 über das Vermögen der E. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Der Beklagte war Geschäftsführer der Schuldnerin. Gesellschafter der Schuldnerin waren die M. GmbH zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Am 6. Oktober 2009 schloss die Schuldnerin mit der M. GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Gesellschafterversammlung der Schuldnerin am 14. Oktober 2009 zustimmte.
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