BFH - Urteil vom 18.04.2012
II R 51/11
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 Buchst. a); GrEStG § 16 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1837/10

Notwendigkeit von grundstücksbezogenen Angaben für die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) GrEStG

BFH, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen II R 51/11

DRsp Nr. 2012/14062

Notwendigkeit von grundstücksbezogenen Angaben für die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2 Buchst. a) GrEStG

1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist auf einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden, wenn Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter ganz oder teilweise zurückübertragen werden und infolgedessen ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen im Ergebnis nicht mehr gegeben ist.2. Die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist nur dann ordnungsgemäß i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG, wenn ihr u.a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung).3. Enthält die Anzeige keine oder nur unvollständige Angaben über die für § 1 Abs. 2a GrEStG maßgeblichen Rechtsvorgänge, erlangt aber das FA innerhalb der Anzeigefrist durch eigene Ermittlungen oder von dritter Seite vollständige Kenntnis von diesen Vorgängen, steht § 16 Abs. 5 GrEStG der Anwendung des Abs. 2 des § 16 GrEStG nicht entgegen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 Buchst. a); GrEStG § 16 Abs. 2;

Gründe

I.