OLG Düsseldorf, vom 25.10.1985 - Aktenzeichen 3 Wx 365/85
DRsp Nr. 1992/8066
c. Die Verbindung einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen in einem einheitlichen Beschluß ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich um eine personenbezogene GmbH handelt und alle Gesellschafter einverständlich am Erhöhungsbeschluß mitgewirkt haben.