OLG Köln - Urteil vom 14.12.2022
16 U 179/21
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 74/20

OLG Köln - Urteil vom 14.12.2022 (16 U 179/21) - DRsp Nr. 2023/8758

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 16 U 179/21

DRsp Nr. 2023/8758

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.11.2021, Az. 2 O 74/20, unter gleichzeitiger Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um eine Ersatzpflicht der Beklagten für einen Insolvenzvertiefungs- und einen Insolvenzverschleppungsschaden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH (Schuldnerin). Die Beklagte war als Steuerberaterin mit der Erstellung der Jahresabschlüsse und Steuererklärungen für die Schuldnerin beauftragt. Geschäftsführer der Schuldnerin war Herr T. B.. Dieser war zugleich gemeinsam mit Herrn A. C. Gesellschafter mit einer Beteiligung von jeweils 50 %. Prokurist war Herr X. C..

Die Geschäftsentwicklung der Schuldnerin stellte sich wie folgt dar:

Die Schuldnerin erwirtschaftete bis einschließlich September 2012 ein negatives Ergebnis in Höhe von 161.038,77 EUR.

a) b)