KSchG § 14 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 26 Abs. 1; DRiG § 45 Abs. 1a S. 3; Verfassung des Landes Brandenburg vom 20.08.1992 (BbgVerf) Art. 110 Abs. 1 S. 2; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 612a; BGB § 621 Nr. 3 und Nr. 4; BGB § 622; BGB in der vom 01.09.1969 bis zum 14.10.1993 geltenden Fassung (BGB a.F.) § 622 Abs. 1; RsprEinhG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Nr. 79
ArbRB 2020, 264
BAGE 171, 44
BB 2020, 1907
DZWIR 2020, 593
EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 35
EzA BGB 2002 § 622 Nr. 19
EzA-SD 2020, 4
GmbHR 2020, 1070
MDR 2020, 1254
NJW 2020, 2824
NZA 2020, 1179
ZIP 2020, 1609
ZInsO 2020, 2007
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1689/18
ArbG Brandenburg, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 187/18
Organmitgliedschaft bei beschränkter VertretungsmachtKein besonderer Kündigungsschutz aus Art. 110 Abs. 1 und 2 BbgVerf für GmbH-Geschäftsfüher mit freiem DienstvertragWeisungsgebundenheit des GmbH-GeschäftsführersDifferenzierte Kündigungsvorschriften für freie Dienstverhältnisse und für Arbeitsverhältnisse
BAG, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 374/19
DRsp Nr. 2020/11312
Organmitgliedschaft bei beschränkter VertretungsmachtKein besonderer Kündigungsschutz aus Art. 110 Abs. 1 und 2 BbgVerf für GmbH-Geschäftsfüher mit freiem DienstvertragWeisungsgebundenheit des GmbH-GeschäftsführersDifferenzierte Kündigungsvorschriften für freie Dienstverhältnisse und für Arbeitsverhältnisse
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621BGB.Orientierungssätze:1. An der Stellung als Organmitglied iSd. § 14 Abs. 1 Nr. 1KSchG ändert sich durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht grundsätzlich nichts (Rn. 17).2. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf erfasst nicht die Kündigung eines Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers, der nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags tätig wird (Rn. 20).3. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Rn. 25).4. § 622BGB ist nur auf die Kündigung von Arbeitsverhältnissen anzuwenden. Wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621BGB fehlt es an einer Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Norm auf die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags zuließe (Rn. 42).
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