FG Hessen - Urteil vom 17.09.2002
4 K 2429/01
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 640
GmbHR 2003, 848

Pensionszusage; Festbetrag; Verzicht; Aktivlohn; Lineare Erhöhung; Invalidität; Pensionsrückstellung - Vereinbarung einer Pension als Festbetrag mit linearen Steigerungen

FG Hessen, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen 4 K 2429/01

DRsp Nr. 2003/5596

Pensionszusage; Festbetrag; Verzicht; Aktivlohn; Lineare Erhöhung; Invalidität; Pensionsrückstellung - Vereinbarung einer Pension als Festbetrag mit linearen Steigerungen

1. Überhöhte Zusagen eines festen Pensionsbetrages sind ungewissen künftigen Erhöhungen von Aktivlohn i.S.v. § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 EStG gleichzusetzen und daher die bei der Teilwertberechnung nicht zu berücksichtigen. 2. Verzichtet ein als Geschäftsführer tätiger Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zugunsten einer Pensionszahlung ohne dass der Pensionsanspruch hinreichend abgesichert ist, bleibt der Gehaltsverzicht bei der Berechnung der Pensionszusage regelmäßig unberücksichtigt. 3. Lineare Pensionssteigerungen die auch bereits bei Eintritt des Pensionsfalles wegen Invalidität zu zahlen wären, sind bei der Wertermittlung der Pensionsrückstellung erst ab dem Eintritt des Versorgungsfalles nach Erreichen der Altersgrenze zu berücksichtigen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; EStG § 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Pensionsrückstellungen.