BGH - Beschluss vom 21.08.2013
1 StR 665/12
Normen:
InsO § 15a Abs. 1; InsO § 15 Abs. 3; InsO § 15a Abs. 4; InsO § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2013, 1206
NJW 2014, 164
NStZ 2014, 107
NZI 2013, 970
StV 2014, 292
ZIP 2013, 2469
wistra 2014, 28
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 18.09.2012

Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Vorstand eines Konzerns hinsichtlich vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

BGH, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 1 StR 665/12

DRsp Nr. 2013/21698

Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch den Vorstand eines Konzerns hinsichtlich vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

1. Entscheidend für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit ist allein der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, der nur durch eine Stundungsvereinbarung hinausgeschoben werden kann. 2. Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, d.h. der kurzfristig behebbare Mangel an flüssigen Mitteln. 3. Dieser muss in einem Zeitraum von maximal drei Wochen zu beseitigen sein, da eine kreditwürdige Person in der Lage ist, sich binnen dieser Frist die benötigten Beträge darlehensweise zu beschaffen; sonst liegt Zahlungsunfähigkeit vor. 4. Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel durch die sogenannte betriebswirtschaftliche Methode; dies setzt eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits voraus. 5.