OLG Bamberg - Urteil vom 31.07.2023
2 U 38/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2387
GmbHR 2023, 1037
MDR 2023, 1369
NZI 2023, 785
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 O 16/19

Pflichten des Gutachters bei einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 - StandardHaftung des Gutachters wegen unterbliebenen Hinweises auf die InsolvenzantragspflichtSchutzwirkung des mit einer GmbH geschlossenen Vertrages zugunsten deren GeschäftsführersZulässigkeit der formularmäßigen Haftungsfreizeichnung auf grobe Fahrlässigkeit nebst höhenmäßiger Beschränkung der Haftung

OLG Bamberg, Urteil vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 2 U 38/22

DRsp Nr. 2023/10223

Pflichten des Gutachters bei einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 - Standard Haftung des Gutachters wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzantragspflicht Schutzwirkung des mit einer GmbH geschlossenen Vertrages zugunsten deren Geschäftsführers Zulässigkeit der formularmäßigen Haftungsfreizeichnung auf grobe Fahrlässigkeit nebst höhenmäßiger Beschränkung der Haftung

1. Im Rahmen einer Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 - Standard gehört es zu den Kernanforderungen an den Gutachter, in einer Form auf eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen, die geeignet ist, die verantwortlichen Personen zur Einleitung der insolvenzrechtlich erforderlichen (Eil-)Maßnahmen anzuhalten.2. Ein Verweis des Gutachters auf die Nichterbringung von Rechts- und Steuerberaterleistungen, weil der beauftragte Gutachter weder Rechtsanwalt noch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ist, befreit diesen nicht von den zur Erfüllung der Pflichten nach IDW S6 zu treffenden Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.3. Der Geschäftsführer kommt aufgrund § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. mit der Frage der Insolvenzreife der GmbH in gleicher Weise in Berührung wie die GmbH als Auftraggeber selbst, weshalb der Begutachtungsvertrag nach IDW S6 - Standard Schutzwirkung zugunsten des Geschäftsführers entfaltet.