Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz, Az.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05. Juni 2020.
I.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01. November 2015 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus ...[A] GmbH bestellt (Az. ...) und nimmt den beklagten Steuerberater wegen eines behaupteten Insolvenzverschleppungsschadens auf Zahlung von Schadensersatz aus Pflichtverletzung in Anspruch.
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