BFH - Urteil vom 20.01.2016
II R 40/14
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2, Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 252, 453
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 879/12

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer GmbH zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis

BFH, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen II R 40/14

DRsp Nr. 2016/5730

Erbschaftsteuerliche Behandlung der Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer GmbH zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis

Veräußert ein Gesellschafter einer GmbH, deren einziger weiterer Gesellschafter sein Ehegatte ist, seinen Geschäftsanteil, mit dem er die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorgeschriebene Mindestbeteiligung erreicht, mit Zustimmung des Ehegatten zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Kaufpreis an die GmbH und handelt es sich dabei um eine verdeckte Einlage des Anteils in das Vermögen der GmbH, liegt weder eine freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH noch ein Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG vor.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014 9 K 879/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Satz 1; EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 2, Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr 1999 von den Eheleuten C und A mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründet. Die Abtretung, Belastung und Verpfändung eines Geschäftsanteils bedarf nach § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 80 v.H. der Stimmen.