BSG - Urteil vom 13.03.2023
B 12 R 4/21 R
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IV § 28a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 2680
DStR 2023, 2682
NZG 2023, 1275
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 15/20
SG Trier, vom 10.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 25/18

Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbHBeitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers in der gesetzlichen ArbeitslosenversicherungSelbstständigkeit bezüglich des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH

BSG, Urteil vom 13.03.2023 - Aktenzeichen B 12 R 4/21 R

DRsp Nr. 2023/10791

Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Beitragspflicht eines GmbH-Geschäftsführers in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung Selbstständigkeit bezüglich des einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers einer GmbH

Die Rechtsmacht eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH beurteilt sich - unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Stellung - nach dem aus der Gesellschafterliste erkennbaren Umfang seiner Beteiligung am Stammkapital, auch wenn die Gesellschafterliste vor dem 1.11.2008 in das Handelsregister aufgenommen worden ist.

Bezüglich des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ist die Einordnung, ob eine abhängige Beschäftigung und damit eine Sozialversicherungspflicht vorliegt, davon abhängig, inwieweit dieser Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft hat. Eine solcher Einfluss liegt dann vor, wenn dem Gesellschafter-Geschäftsführer mehr als 50 % der Geschäftsanteile gehören oder ihm gemäß dem Gesellschaftsvertrag zumindest eine die gesamte Tätigkeit des Unternehmens erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.