OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2016
I-16 U 178/15
Normen:
GmbHG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2017, 239
NZI 2017, 146
ZInsO 2016, 2313
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 80/15

Rückforderung von Zahlungen des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH durch den Insolvenzverwalter

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen I-16 U 178/15

DRsp Nr. 2016/19486

Rückforderung von Zahlungen des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH durch den Insolvenzverwalter

Der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gem. § 31 Abs. 1 GmbHG steht nicht entgegen, dass die betreffenden Zahlungen an einen Dritten geleistet wurden, sofern in der Leistung an den Dritten bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Auszahlung an den Gesellschafter liegt. Das ist dann zu bejahen, wenn die Leistung an den Dritten eine Zuwendung an den Gesellschafter enthält, etwa eine Zahlung auf oder eine Sicherheitenbestellung für eine Schuld des Gesellschafters oder die Leistung an den Dritten auf Veranlassung des Gesellschafters erfolgte und durch dessen Eigeninteresse motiviert war (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.08.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 30 Abs. 1;

Gründe

A.