BAG - Urteil vom 25.07.2023
9 AZR 43/22
Normen:
AEUV Art. 288 Abs. 3; RL 2003/88/EG Art. 7; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 17a Abs. 3 S. 2; ArbGG § 2; ArbGG § 5; BUrlG § 1; BurlG § 2; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; Dienstvertrag v. 26.05.2016 § 7;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 357
BB 2023, 2867
EzA-SD 2023, 15
EzA-SD 2023, 7
NZA 2023, 1531
NZG 2023, 1534
ZIP 2023, 2648
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1494/20
ArbG Minden, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 705/20

Rüge der Zulässigkeit des RechtswegsRechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei ZusammenhangsklagenArbeitnehmerbegriff nach Art. 7 der RL 2003/88/EGMitglied eines Leitungsorgans einer juristischen Person (GmbH) als Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht

BAG, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 43/22

DRsp Nr. 2023/14752

Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei Zusammenhangsklagen Arbeitnehmerbegriff nach Art. 7 der RL 2003/88/EG Mitglied eines Leitungsorgans einer juristischen Person (GmbH) als Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein. Orientierungssätze: 1. Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs, ist darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Ist dies in erster Instanz unterblieben, muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Berufungsverfahren durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, stehen § 17a Abs. 5 GVG iVm. § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs durch das Bundesarbeitsgericht nicht entgegen (Rn. 13 ff.). 2. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen nationalen und nicht nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Rn. 21).