LAG Hamm, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1494/20
ArbG Minden, vom 13.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 705/20
Rüge der Zulässigkeit des RechtswegsRechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei ZusammenhangsklagenArbeitnehmerbegriff nach Art. 7 der RL 2003/88/EGMitglied eines Leitungsorgans einer juristischen Person (GmbH) als Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht
BAG, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 43/22
DRsp Nr. 2023/14752
Rüge der Zulässigkeit des RechtswegsRechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei ZusammenhangsklagenArbeitnehmerbegriff nach Art. 7 der RL 2003/88/EGMitglied eines Leitungsorgans einer juristischen Person (GmbH) als Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein.Orientierungssätze:1. Rügt eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs, ist darüber nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab durch Beschluss zu entscheiden. Ist dies in erster Instanz unterblieben, muss die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Berufungsverfahren durch gesonderten Beschluss nachgeholt werden. Geschieht dies nicht, stehen § 17a Abs. 5GVG iVm. § 73 Abs. 2, § 65ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs durch das Bundesarbeitsgericht nicht entgegen (Rn. 13 ff.).2. Die Frage des Zugangs zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche der nationalen Gerichte fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Wer Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen nationalen und nicht nach dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (Rn. 21).
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