BSG - Urteil vom 04.06.2019
B 12 R 11/18 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3; SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 109 Abs. 4 S. 2; KHG § 17 Abs. 2; KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 128, 191
DStR 2019, 2429
DStR 2020, 558
NZA 2019, 1583
NZS 2020, 223
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 5089/16
SG Augsburg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 954/14

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in KrankenhäusernAbgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungEingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses im Regelfall

BSG, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen B 12 R 11/18 R

DRsp Nr. 2019/13647

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Eingliederung in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses im Regelfall

1. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses sowie die Regelungen über die Erbringung und Vergütung von Krankenhausleistungen, zur Qualitätssicherung im Krankenhaus und zum Patientenschutz haben keine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen sogenannten Honorarärzten, sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Statusbeurteilung zu berücksichtigen. 2. Da diese regulatorischen Rahmenbedingungen im Regelfall die Eingliederung ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich bringen, müssen für die nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gewichtige Indizien bestehen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3;