Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2019 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens darüber, ob der Kläger zu 1. (im Folgenden: Kläger) als Gesellschafter-Geschäftsführer der zu 2. klagenden GmbH (im Folgenden: Klägerin) seit 12.2.2015 der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag.
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