FG Münster - Urteil vom 06.04.2022
13 K 3550/19 K,G,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 2;

Steuerliche Berücksichtigung der Abschreibung einer Forderung gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 13 K 3550/19 K,G,F

DRsp Nr. 2022/8232

Steuerliche Berücksichtigung der Abschreibung einer Forderung gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2015 vom 13.6.2019 und der Gewerbesteuermessbescheid für 2015 vom 21.6.2019, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2019, sowie der Bescheid vom 13.6.2019 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2015 werden in der Weise geändert, dass die Einkünfte der Klägerin um 33.907,81 € vermindert werden. Der Beklagte hat die festzusetzenden und festzustellenden Beträge zu errechnen und mitzuteilen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 10 v.H. und der Beklagte zu 90 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung der Abschreibung einer Forderung gegenüber einer Beteiligungsgesellschaft im Streitjahr 2015.