Der Beklagte war seit dem 1. Oktober 1978 Geschäftsführer der klagenden GmbH, deren Unternehmen die Herstellung und den Vertrieb kolbenstangenloser Druckmittelzylinder zum Gegenstand hat. Im ersten Drittel des Jahres 1981 trat der Ingenieur K. an den Beklagten mit Plänen für einen Druckmittelzylinder heran, der ein neuartiges Dichtungssystem aufwies, das kostengünstiger als die von der Klägerin verwandten Dichtungen war. Die Beklagte beschloß, K`s. Idee wirtschaftlich für eigene Rechnung zu nutzen. Mit Schreiben vom 22. Juni 1981 kündigte er sein Dienstverhältnis zur Klägerin zum 31. Dezember 1981. Einvernehmlich beendeten die Parteien das Dienstverhältnis schon am 30. September 1981. Gleichzeitig vereinbarten sie, daß - mit Ausnahme der Wettbewerbsabrede - wechselseitige, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandene Ansprüche der Parteien erledigt seien.
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