BGH - Urteil vom 23.09.1985
II ZR 246/84
Normen:
GmbHG § 43 ;
Fundstellen:
BB 1986, 90
DB 1986, 214
DRsp II(220)298d
GmbH-Rdsch 1986, 42
MDR 1986, 293
NJW 1986, 585
WM 1985, 1443
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

BGH, Urteil vom 23.09.1985 - Aktenzeichen II ZR 246/84

DRsp Nr. 1992/4164

Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers

»Der Geschäftsführer einer GmbH hat in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den eigenen Vorteil zu suchen; das gilt grundsätzlich auch, wenn er privat Kenntnis von einer Geschäftschance erlangt, deren Ausnutzung ihm wirtschaftlich erlauben würde sich selbständig zu machen.«

Normenkette:

GmbHG § 43 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war seit dem 1. Oktober 1978 Geschäftsführer der klagenden GmbH, deren Unternehmen die Herstellung und den Vertrieb kolbenstangenloser Druckmittelzylinder zum Gegenstand hat. Im ersten Drittel des Jahres 1981 trat der Ingenieur K. an den Beklagten mit Plänen für einen Druckmittelzylinder heran, der ein neuartiges Dichtungssystem aufwies, das kostengünstiger als die von der Klägerin verwandten Dichtungen war. Die Beklagte beschloß, K`s. Idee wirtschaftlich für eigene Rechnung zu nutzen. Mit Schreiben vom 22. Juni 1981 kündigte er sein Dienstverhältnis zur Klägerin zum 31. Dezember 1981. Einvernehmlich beendeten die Parteien das Dienstverhältnis schon am 30. September 1981. Gleichzeitig vereinbarten sie, daß - mit Ausnahme der Wettbewerbsabrede - wechselseitige, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandene Ansprüche der Parteien erledigt seien.