KG - Urteil vom 16.03.2010
14 U 45/09
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 35/08

Treuepflichten des GmbH-Geschäftsführers

KG, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 14 U 45/09

DRsp Nr. 2011/1996

Treuepflichten des GmbH-Geschäftsführers

1. Ein Geschäftsführer darf Gewinnchancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen. 2. Wenn sich eine mehreren Gesellschaften verpflichtete Person dazu entscheidet, einer von ihnen einen Vorteil zuzuwenden, darf er ihr diesen später nicht nehmen. 3. Ein ehemaliger Geschäftsführer darf eine Geschäftschance nicht nutzen, die er noch als Geschäftsführer für die Gesellschaft hätte nutzen müssen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. März 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 91 O 35/08 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 219.400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27. Oktober 2007 zu zahlen.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben die Klägerin 75 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % und die Beklagte zu 2) weitere 10 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 2/3, von denen der Beklagten zu 2) 1/3 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % und die Beklagte zu 2) weitere 10 % zu tragen.