Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 2006 mit der Maßgabe geändert werden kann, dass das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 5.625.000 Euro festgestellt wird.
Die Klägerin ist eine GmbH, die über ein Stammkapital von 25.000 Euro verfügt. Ihr Unternehmensgegenstand war im Streitjahr der Verkauf und Vertrieb von Gebraucht- und Neukraftfahrzeugen sowie von Kraftfahrzeugzubehör und -ersatzteilen, die Erbringung von Serviceleistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, insbesondere im Rahmen der Reparatur bzw. Unterhaltung von Kraftfahrzeugen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
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