BGH - Urteil vom 01.12.1986
II ZR 306/85
Normen:
GmbHG § 30, § 31 ;
Fundstellen:
BB 1987, 433
BGHR GmbHG § 30 Abs. 1 Austauschvertrag 1
DB 1987, 573
DRsp II(220)312b
GmbH-Rdsch 1987, 187
MDR 1987, 474
NJW 1987, 1194
WM 1987, 348
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Karlsruhe,

Unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Austauschvertrag

BGH, Urteil vom 01.12.1986 - Aktenzeichen II ZR 306/85

DRsp Nr. 1992/3423

Unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen durch Austauschvertrag

»Ein Austauschvertrag kann eine unzulässige Auszahlung von Gesellschaftsvermögen bewirken, wenn der Leistung der Gesellschaft keine gleichwertige Leistung des Gesellschafters gegenübersteht. Ob ein normales Austauschgeschäft oder eine verdeckte Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen vorliegt, richtet sich danach, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen zu gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt ist. Für die Beurteilung der Unterbilanz oder der Überschuldung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.«

Normenkette:

GmbHG § 30, § 31 ;

Tatbestand: