Wie das vorstehende Schaubild zeigt, unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Umfang von weniger als 1 % bei einem Erwerb nach dem 31.12.2008 - unabhängig von der Haltedauer - der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Entsteht bei der Veräußerung ein Verlust, so ist dieser grundsätzlich steuerlich zu erfassen, unterliegt aber der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt; nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ist § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden.
Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 6 EStG sinngemäß.
Verluste aus einer entschädigungslosen Depotausbuchung von Aktien z.B. aufgrund einer Insolvenz oder Liquidation unterliegen dagegen - nach der Änderung durch das
HinweisNach § 17 Abs. 6 EStG gelten als Anteile i.S.v. § 17 EStG solche Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, wenn
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