22.3 Besteuerung von Anteilsveräußerungen

...

22.3.1 Anteile i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG

22.18

Wie das vorstehende Schaubild zeigt, unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Umfang von weniger als 1 % bei einem Erwerb nach dem 31.12.2008 - unabhängig von der Haltedauer - der Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Entsteht bei der Veräußerung ein Verlust, so ist dieser grundsätzlich steuerlich zu erfassen, unterliegt aber der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt; nach § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG ist § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden.

22.19

Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die Sätze 2 und 3 des § 20 Abs. 6 EStG sinngemäß.

22.20

Verluste aus einer entschädigungslosen Depotausbuchung von Aktien z.B. aufgrund einer Insolvenz oder Liquidation unterliegen dagegen - nach der Änderung durch das JStG 20203) - ab dem Veranlagungszeitraum 2020 der verschärften Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG. Danach dürfen solche Ausbuchungsverluste nur i.H.v. 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; nicht verrechnete Verluste dürfen je Folgejahr auch nur bis 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.4)

22.21

Hinweis

Nach § 17 Abs. 6 EStG gelten als Anteile i.S.v. § 17 EStG solche Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, wenn

die Anteile aufgrund eines Einbringungsvorgangs i.S.d. UmwStG, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und

zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Mindestquote nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG von 1 % erfüllt war oder die Anteile auf einer Sacheinlage i.S.d. § 20 Abs. 1 UmwStG beruhen.