EuGH - Urteil vom 30.05.2013
Rs. C-651/11
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 5 Abs. 8; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 6 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2013, 1429
DB 2013, 1531
DStR 2013, 1166
DStRE 2013, 826
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - 02.12.2011,

Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen des Veräußerers gegenüber Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen Rs. C-651/11

DRsp Nr. 2013/14498

Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen des Veräußerers gegenüber Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

Art. 5 Abs. 8 und/oder Art. 6 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Veräußerung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft, für die der Veräußerer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, keine Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens bei der Lieferung von Gegenständen oder bei Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellt; dies gilt unabhängig davon, ob die anderen Anteilseigner die übrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person übertragen oder diese Übertragung in engem Zusammenhang mit den für diese Gesellschaft ausgeübten Managementtätigkeiten steht.

Tenor: