I. Die im Oktober 1991 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit einem Stamkapital von 50 000 DM, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin M ist. M übertrug durch notariellen Vertrag vom 4. November 1991 die von ihr ebenfalls allein gehaltenen Anteile an einer anderen GmbH, der T-GmbH, ohne Vereinbarung einer Gegenleistung auf die Klägerin. Diese behandelte die Übertragung als verdeckte Einlage und stellte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1991 der aktiven Beteiligung, deren gemeiner Wert --wie zwischenzeitlich unter den Beteiligten unstreitig ist-- 671 500 DM beträgt, eine Kapitalrücklage in entsprechender Höhe gegenüber.
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