FG München - Urteil vom 05.06.2018
2 K 345/16
Fundstellen:
DB 2018, 2522
NZG 2018, 1320

verdeckte Gewinnausschüttung an Dritten; Zufluss

FG München, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 2 K 345/16

DRsp Nr. 2018/12125

verdeckte Gewinnausschüttung an Dritten; Zufluss

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2007 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung; der Kläger erzielte als Rentner sonstige Einkünfte (Rentenbeginn: 1. Januar 2003; Rentenbezüge 2007: 7.430 €).

Die Klägerin ist seit 5. März 2004 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma ... GmbH (nachfolgend GmbH). Sie erwarb die GmbH-Geschäftsanteile des Klägers am 1. September 1999 und die ihres Sohnes am 5. März 2004.

Zuvor war der Kläger Geschäftsführer der GmbH und bis zur Löschung der DB KG (nachfolgend KG) im Handelsregister am 7. September 2005 alleiniger Komplementär sowie deren Geschäftsführer. Über das Vermögen sowohl der KG als auch des Klägers wurden Insolvenzverfahren am 28. März 2002 eröffnet. Das Privatinsolvenzverfahren des Klägers endete nach Schlussverteilung am 3. Juni 2004. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG wurde nach Schlussverteilung am 22. März 2005 aufgehoben.