BFH - Urteil vom 12.04.2023
I R 48/20
Normen:
UmwStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3;
Fundstellen:
AG 2023, 749
BB 2023, 1775
BFH/NV 2023, 1165
DB 2023, 1640
DStR 2023, 1469
GmbHR 2023, 995
NZG 2023, 1095
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10192/19

Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung in Einbringungsfällen

BFH, Urteil vom 12.04.2023 - Aktenzeichen I R 48/20

DRsp Nr. 2023/8637

Verfassungsmäßigkeit des Verlustverrechnungsverbots bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung in Einbringungsfällen

1. Das Verlustverrechnungsverbot bei steuerlicher Rückwirkung einer Umwandlung (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG) ist auch in Einbringungsfällen anzuwenden, in denen eine steuergestalterische Missbrauchsabsicht nicht vorliegt. Die verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet.2. Die Regelung gilt auch für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer.3. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG ist nicht derart teleologisch zu reduzieren, dass die (negativen) Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers ohne Berücksichtigung eines im Veranlagungsjahr der Übernahme von ihm beantragten Investitionsabzugsbetrags (§ 7g EStG) zu bestimmen wären.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.10.2020 - 10 K 10192/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UmwStG § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3;

Gründe

I.