LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 161/99
Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen den Geschäftsführer
OLG Stuttgart, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 13 U 185/99
DRsp Nr. 2000/9361
Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen den Geschäftsführer
»1. Die Verjährung von Direktansprüchen eines Gesellschaftsgläubigers gegen Geschäftsführer einer zahlungsunfähig gewordenen GmbH aus § 823 Abs. 2BGB richtet sich jedenfalls dann nach § 852BGB, nicht nach § 43 Abs. 4GmbHG, wenn die Geschäftsführer nach dem Klagvortrag sowohl gegen § 64 Abs. 1GmbHG als auch gegen § 263StGB verstoßen haben.2. Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen schon vor Abschluß des Strafverfahrens, das Anlaß für das zeitweilige Ruhen des Schadensersatzprozesses war?«