LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 03.11.2016
3 Ta 29/16
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 155
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 122/16

Versagung des Arbeitsrechtswegs für Ansprüche aus Geschäftsführeranstellungsvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.11.2016 - Aktenzeichen 3 Ta 29/16

DRsp Nr. 2016/19404

Versagung des Arbeitsrechtswegs für Ansprüche aus Geschäftsführeranstellungsvertrag

Außerhalb eines sogenannten "Sic-Non-Falles" reicht die bloße Behauptung der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht aus.

1. auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 25.05.2016 - 11 Ca 122/16 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

a) Hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

b) Das Verfahren wird bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 28.09.2016 sowie der Widerklage mit Schriftsatz vom 17.05.2016 abgetrennt. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des abgetrennten Teils an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen.

2. Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);

Gründe:

I.