BFH - Urteil vom 09.08.2023
I R 26/19
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 2; AktG § 291 Abs. 1; AEUV Art. 49 und Art. 54; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2023, 2965
DStR 2023, 2784
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 218/15

Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen MuttergesellschaftTatsächliche Tragung der Verluste durch die Muttergesellschaft

BFH, Urteil vom 09.08.2023 - Aktenzeichen I R 26/19

DRsp Nr. 2023/16602

Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft Tatsächliche Tragung der Verluste durch die Muttergesellschaft

Eine grenzüberschreitende Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft bei der inländischen Muttergesellschaft setzt voraus, dass die "Organschaft" zuvor in dem Sinne faktisch "gelebt" worden ist, dass die von der Tochtergesellschaft erwirtschafteten Verluste von der Muttergesellschaft nach den Vorgaben der anzuwendenden nationalen Regelungen tatsächlich getragen worden sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13.03.2019 - 1 K 218/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 2; AktG § 291 Abs. 1; AEUV Art. 49 und Art. 54; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Verrechnung von Verlusten einer ausländischen Tochtergesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung der inländischen Muttergesellschaft.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz im Inland. Sie war alleinige Gesellschafterin der … s.a.r.l. (s.a.r.l.) mit Sitz in Frankreich.