OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.07.2020
8 W 188/20
Normen:
GmbHG § 2 Abs. 1a;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 98
ZIP 2021, 295
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 00 AR 861/20

Voraussetzungen der Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 8 W 188/20

DRsp Nr. 2020/16503

Voraussetzungen der Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG

Es ist mit dem vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG nicht vereinbar, den Text des Musterprotokolls umzuformulieren oder andere als die im Musterprotokoll vorgesehenen oder das Beurkundungsverfahren betreffende Ergänzungen vorzunehmen, wenn diese Auswirkungen auf den Inhalt haben. Dies ist der Fall, wenn das Musterprotokoll dahingehend geändert wird, dass die von der Gesellschaft zu tragenden, mit der Gründung übernommenen Kosten nicht mehr in Höhe des Stammkapitals gedeckelt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ulm - Registergericht - vom 14.05.2020 - AR 861/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

GmbHG § 2 Abs. 1a;

Gründe

I.

Am ... .2020 wurde die Gründung der ... GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Einzige Gesellschafterin ist die Antragstellerin, die auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Die Gesellschaft soll im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet werden. Die als Musterprotokoll bezeichnete notariell beurkundete Gründung enthält u. a. folgende Regelungen: