BFH - Urteil vom 30.11.2016
VIII R 11/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 256, 455
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1485/12

Voraussetzungen der Verrechnung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 30.11.2016 - Aktenzeichen VIII R 11/14

DRsp Nr. 2017/4713

Voraussetzungen der Verrechnung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Wird ein Antrag gemäß § 32d Abs. 6 EStG gestellt, können negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (insoweit entgegen BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85, Rz 119a). 2. Ein Abzug des Sparer-Pauschbetrags gemäß § 20 Abs. 9 EStG von Einkünften aus Kapitalvermögen, die gemäß § 32d Abs. 2 EStG tariflich besteuert werden, ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 2014 2 K 1485/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland–Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 9, § 32d Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr (2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.