BFH - Urteil vom 11.07.2023
I R 36/20
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Satz 4 und Nr. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, Abs. 5; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3; GewStG § 35b; AO § 179 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 1 und 2, § 42;
Fundstellen:
DStR 2023, 2607
ZIP 2023, 2573
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 150/18

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen OrganschaftBegriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStGEintritt des übernehmenden in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bei unterjähriger Verschmelzung auf eine KapitalgesellschaftRechtsfolgen des Erlöschens des Gewinnabführungsvertrages durch Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger hinsichtlich der Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit für die steuerrechtliche Anerkennung

BFH, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen I R 36/20

DRsp Nr. 2023/15063

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Begriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG Eintritt des übernehmenden in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft Rechtsfolgen des Erlöschens des Gewinnabführungsvertrages durch Verschmelzung der Organgesellschaft mit dem Organträger hinsichtlich der Einhaltung der Mindestvertragslaufzeit für die steuerrechtliche Anerkennung

1. Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Dies gilt auch für das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).