BFH - Urteil vom 11.07.2023
I R 40/20
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DStR 2023, 2613
ZIP 2023, 2578
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2704/17

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen OrganschaftBegriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStGEintritt des übernehmenden in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen I R 40/20

DRsp Nr. 2023/15064

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Begriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG Eintritt des übernehmenden in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bei unterjähriger Verschmelzung auf eine Kapitalgesellschaft

1. Stellt bei einem qualifizierten Anteilstausch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 der übernehmende Rechtsträger (Organträger) den Antrag, die Anteile unter dem gemeinen Wert anzusetzen, tritt er hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 23 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein; dass der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag im Fall des Anteilstauschs nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen werden kann, ist hierfür unerheblich (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).2. Die umwandlungssteuerliche Rechtsnachfolge in die finanzielle Eingliederung setzt nicht voraus, dass beim übertragenden Rechtsträger sämtliche Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft erfüllt waren.

Tenor