BFH - Urteil vom 11.07.2023
I R 45/20
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
DB 2023, 2859
ZIP 2023, 2579
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1585/15

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen OrganschaftBegriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStGEintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers durch Beantragung des Ansatzes der Anteile unter dem gemeinen Wert bei einem qualifizierten Anteilstausch

BFH, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen I R 45/20

DRsp Nr. 2023/15065

Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Begriff der finanziellen Eingliederung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers durch Beantragung des Ansatzes der Anteile unter dem gemeinen Wert bei einem qualifizierten Anteilstausch

Im Fall der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) auch dann nach § 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (Bestätigung und Fortentwicklung der Senatsurteile vom 28.07.2010 - I R 89/09, BFHE 230, 408, BStBl II 2011, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67, sog. Fußstapfentheorie).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.08.2020 - 1 K 1585/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UmwStG 2006 § 12 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3;

Gründe

I.