BFH - Urteil vom 17.08.2023
III R 37/20
Normen:
UmwStG 2002 § 4 Abs. 6; UmwStG 2006 § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 4 und 5, Abs. 6 Satz 6, § 5 Abs. 1, § 7; EStG § 6a, § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2023, 2666
DStR 2023, 2506
DStRE 2023, 1464
NZG 2023, 1528
ZIP 2023, 2460
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 148/18

Voraussetzungen für den Abzug eines Übernahmeverlusts aus der Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen

BFH, Urteil vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 37/20

DRsp Nr. 2023/13879

Voraussetzungen für den Abzug eines Übernahmeverlusts aus der Verschmelzung einer GmbH auf ein Einzelunternehmen

1. Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anwendbaren Fassung (UmwStG 2006), nach der ein Übernahmeverlust außer Ansatz bleibt, ist für im Privatvermögen und im Betriebsvermögen gehaltene Anteile an der übertragenden Körperschaft anwendbar.2. Ein für den Abzug des Übernahmeverlusts schädlicher Anteilserwerb innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegt wegen der Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG 2006 auch dann vor, wenn der übernehmende Rechtsträger die Anteile tatsächlich erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft hat.3. § 4 Abs. 6 Satz 6 Alternative 2 und § 7 UmwStG 2006 sind weder teleologisch zu reduzieren noch verfassungswidrig, soweit sich bei der Ermittlung des Übernahmeverlusts oder der offenen Rücklagen ausgewirkt hat, dass Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz der übertragenden Körperschaft in unterschiedlicher Höhe passiviert waren.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 - 1 K 148/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

2002 § Abs. ;