Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
I.
Der Antragsteller wirft der Beschuldigten im Kern vor, durch Weiterführung ihrer steuerberatenden Tätigkeit ("durch Buchführungsarbeiten, die Abgabe von Steuererklärungen etc.", S. 24, 25 der Antragsschrift) nach Eintritt der Insolvenzreife der xxx & xxx GmbH Beihilfe zu der von dem Geschäftsführer der Gesellschaft verübten Insolvenzverschleppung begangen zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beschwerde des Antragstellers hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 27.07.2010, der dem Antragsteller am 02.08.2010 ohne Rechtsmittelbelehrung zugegangen ist, zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 StPO) ist am 28.10.2010 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
1.
Der Senat teilt die vom Antragsteller im Einzelnen begründete Auffassung, er sei zur Wahrnehmung der Rechte des Verletzten im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO berechtigt.
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