Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) kann schon deshalb nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO beruhen, weil das FG nicht über den Antrag der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hinausgegangen ist.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|